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Processe entstanden, welche bey den Reichsgerichten zum Theil unentschieden liegen geblieben sind. Indessen kann dieses den wahren Gerechtsamen dieses in der That ansehnlichen Kaiserl. Landgerichts keinen Abbruch thun.

Es ist daher eine sehr unüberlegte Neckerey, daß Hr. Prof. Jäger im Iten Theil seines historisch-statistischen Zeitungs-Lexicons S. 285 dieses Kaiserl. Landgericht, unter dem Titel Burggericht zu Nürnberg anführt, und ganz cavalierement davon sagt: Peinliche Klagen und Ausfoderungen zum Duell und Faustrechte1 wären die vornehmsten Sachen, so daselbst gehandelt werden. Dieß ist eine ganz irrige Vorstellung. Schon die Benennung Landgericht zeigt, daß es jederzeit von ganz anderer Beschaffenheit gewesen ist. Dieses Gericht ist freylich sonst in Nürnberg gehal-

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1 Dieß ist nicht einmal verständlich. Zu den Zeiten des Faustrechts erschienen vor demselben unter andern fränkische und schwäbische Ritter, und klagten wegen wiederrechtlicher Vergewaltigungen, oder Beschimpfungen, die ihnen von andern Rittern widerfahren waren. Wenn dieses Gericht die Sachen untersucht hatte, so erkannte es, wenn sie sich nach damaliger Sitte dazu qualificirten, daß sie durch einen Zweykampf sollten ausgemacht werden. Aber nachdem unter Maximilian I. 1495 der Landfrieden eingeführt, und das Faustrecht abgeschaft worden, kommt dieß gar nicht mehr vor.