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ten Zeiten. Die Jurisdiktion dieses Landgerichts ist universalis, weil vermöge des Rudolphinischen Lehensbriefes, der Burggraf vice Imperatoris omne Judicium judicat. Daher sind keine Fälle, auch nicht einmal Kriminalfälle ausgenommen. Doch übt selbiges die Kriminaljurisdiktion nur durch den sogenannten Inzicht-Proceß; da diejenigen, welche wegen begangenes Mordes, oder eines anderen Delicti atrocioris sich rechtfertigen zu können glauben, sich vor der Schranne des Gerichts einfinden, sicheres Geleit erhalten, und ihre Sache hernach ausführen, wo sie denn entweder losgesprochen, oder ihnen das Geleit aufgekündigt wird, wenn sie schuldig befunden werden. Erst vor einigen Jahren ist ein solcher Aktus mit vielen Feyerlichkeiten vor sich gegangen, und es sind noch in diesem Jahrhunderte fränkische Reichsritter vor der Schranne erschienen.

Da die Jurisdiktion dieses Kaiserlichen Landgerichts universell ist, so hat sie sich auch ehemals sehr weit, und über die vier äußern Kreise erstreckt. Aber freylich diese Zeit ist vorbey. Bayern hat sogar Krieg deswegen geführt. Andere Stände haben sich durch Verträge ganz oder zum Theil entledigt. Die Schwäbischen Reichsstädte haben sich größtentheils im XVten Jahrhunderte (als die Burggrafen wegen des neuerworbenen Kurfürstenthums Brandenburg Geld benöthigt waren,) losgekauft. Die Reichsritterschaft hat noch allezeit Recht vor demselben genommen, doch sind auch hierüber viele

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